GERMAN BARBECUE
ASSOCIATION E.V.
Willkommen, im Zentrum der Glut!
Die GBA hat das Ziel, das freizeitliche Grillen in Deutschland aktiv zu fördern, das Niveau auf dem Rost zu steigern und die Qualität von Grillgerät und -zubehör zu optimieren.
Wir verstehen uns als Informationsverband in allen Fragen rund um die Glut. Unsere Mitglieder sind BBQ-Botschafter mit Hingabe und Enthusiasmus. Innovationen, Trends und Ideen rund um das phantasievolle BBQ bewegen unsere Mitte. Damit sind wir für Medienvertreter die erste Adresse in Sachen Grillvergnügen.
Gesundes und variantenreiches Grillen & BBQ mit internationalen Anleihen unter Einbeziehung regionaler Produkte und biologisch wertvollen Waren – das ist unser Idealbild einer genußvollen Ernährung.
Die GBA veranstaltet offiziell lizenzierte Grillmeisterschaften, -events und -wettbewerbe, bei denen ein intensiver Kontakt mit Besuchern, Grillinteressierten, Förderern und Sponsoren gepflegt wird. Wettkampfabläufe werden nach exklusiven GBA-Richtlinien abgebildet und überwacht. Damit sind wir die deutschlandweite Kompetenz der Branche, küren jährlich die offiziellen Deutschen Grillmeister und den Grill- und BBQ-König.
Präsidium
Frank Brune
(gewählt 2024)
Rainer Wörner
Helmut Schulz
(gewählt 2024)
Michael Jelen
(gewählt 2024)
Erweitertes Präsidium
Angelika Brune
Rainer Wörner
Berater
Boris Winkler
Johannes Merkel
Michael Merkel
Platzkommissar
Office
Barbara Schumacher
Satzung
Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen
und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird,
werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen German Barbecue Association e.V., abgekürzt GBA.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kornwestheim.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen
Grillkultur sowie die sportliche Abteilung des Vereins
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Unterstützung und Beratung von Auszubildenden im Rahmen von Grilltechniken, Jugend- und
Nachwuchsarbeit im Grillsport
b) Veranstaltungen von nationalen und internationalen Meisterschaften
c) Unterstützung und Förderung im Umgang mit Grillgut und Lebensmitteln
d) Geschichte und Bau von historischen Grillgeräten und Neubau von Grillgeräten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei
Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch
auf das Vermögen des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind:
• ordentliche Mitglieder
• Fördermitglieder
• Familienmitglieder
• Ehrenmitglieder
(2) Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
(3) Eine volljährige natürliche Person, welche ordentliches Mitglied ist, kann einen Antrag auf
Familienmitgliedschaft für seinen Ehepartner und seine für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden
minderjährigen Kinder stellen. Der Antrag auf Familienmitgliedschaft kann bereits mit dem Antrag nach §
3 (6) verbunden werden.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen als Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder
außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Präsidiums durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Mitgliederversammlung kann hierfür eine Ehrungsordnung
erlassen.
(5) Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet das Präsidium nach
freiem Ermessen durch Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Das Präsidium teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die
Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.
(6) Der Aufnahmeantrag minderjähriger natürlicher Personen bedarf der Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Bei
einem Aufnahmeantrag einer juristischen Person oder Personengesellschaft gilt § 5 (4).
(7) Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt, § 3 (9)
• durch Ausschluss aus dem Verein, § 3 (10)
• durch Streichung von der Mitgliederliste, § 3 (11)
• bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds
• bei juristischen Personen oder Personengesellschaften durch Auflösung oder wenn über das
Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
(8) Der Austritt muss dem Präsidium gegenüber schriftlich per Post oder Email erklärt werden. Er ist nur
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Bei
einem Austritt einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gilt § 5 (4). Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigungserklärung erforderlich.
(9) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es insbesondre gegen die Interessen
des Vereins oder gegen die Satzung, die Beschlüsse des Vereins oder die Vereinsordnungen in grober
Weise verstoßen hat.
(10)Über einen Ausschluss entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den in Textform mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Zugang Widerspruch zu Händen des Präsidiums einlegen. Bei Widerspruch des
auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.
Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds. Das Ruhen der
mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
(11)Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an
die zuletzt bekannte postalische Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in
Verzug ist. In den Mahnungen ist auf die Möglichkeit der Streichung hinzuweisen.
(12)Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Umlagen
(1) Die Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrags werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der
ordentlichen Mitglieder, Fördermitglieder, Familienmitglieder und können hierbei unterschiedlich festgelegt
werden. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Beitragsstaffeln vorsehen. Ehrenmitglieder sind
von der Beitragspflicht befreit. Näheres regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
(2) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben
oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe
der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine
Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
(3) Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge und/ oder Umlagen ermäßigen, stunden
oder erlassen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied, jedes Fördermitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht minderjähriger Mitglieder ist ausgeschlossen.
(2) Bei einer Familienmitgliedschaft hat das ordentliche Mitglied zwei Stimmen. Dieses Stimmrecht kann nur
einheitlich ausgeübt werden. Die Familienangehörigen des ordentlichen Mitglieds als Familienmitglied
haben kein Stimmrecht.
(3) Eine juristische Person übt ihre Mitgliederrechte durch ihr satzungsgemäßes Vertretungsorgan aus, eine
Personengesellschaft nimmt ihre Mitgliederrechte durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter wahr.
(4) Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Übertragung ist der
Mitgliederversammlung zu Beginn anzuzeigen. Eine mittels schriftlicher Vollmacht bevollmächtigte Person
darf hierbei jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
(5) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Fördermitglieder sowie Familienmitglieder und deren Ehepartner
und minderjährige Kinder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im
Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen
schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere:
a) Mitteilung von Anschriftsänderungen / Änderung der E-Mail-Adresseb) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung
der Schulausbildung, Studium, etc.)
c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-Verfahren
(7) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht
mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht
dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. das Präsidium,
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus folgenden Personen:
• dem Präsidenten
• dem 1. Vize-Präsidenten
• dem 2. Vizepräsidenten
• dem Geschäftsführer
• dem Schatzmeister
• zwei bis höchstens acht Beisitzer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsidenten, der 1. Vize-Präsidenten, der 2. Vizepräsidenten,
der Geschäftsführer sowie der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder (§ 26 BGB), sind
gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle
Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat
insbesondere folgende Aufgaben:
• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder einen Stellvertreter,
• der Erlass einer Geschäftsordnung für das Präsidium,
• die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und
die Entscheidung über die Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die
jeweilige Position ein neues Präsidiumsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Wählbar sind
nur volljährige natürliche Personen, welche Mitglieder des Vereins sind.
(6) Eine gleichzeitige Neuwahl des gesamten Präsidiums soll soweit möglich vermieden werden. Die Wahl der
Mitglieder des Präsidiums erfolgt daher versetzt. Im ersten Jahr erfolgt die Wahl des Präsidenten, des 1.
Vizepräsidenten sowie des Geschäftsführers, im Folgejahr erfolgt die Wahl des 2. Vizepräsidenten sowie
des Schatzmeisters und die Wahl der Beisitzer.
(7) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich das
Präsidium aus dem Kreise der volljährigen natürlichen Personen als Mitglieder für den Rest der
Wahlperiode bis zum Ende der regulären Wahlperioden selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte
Präsidiumsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Präsidiumsmitglieder.
(8) Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der
Präsident und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt. Beschlüsse des
Präsidiums können auch in Textform, virtuell, in hybrider Form, fernmündlich oder auch mündlich gefasst
werden (Umlaufverfahren oder Sternverfahren), wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder
teilgenommen haben.
(9) Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren und aufzubewahren.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Entscheidungen und Aufgaben, soweit diese nicht dem
Präsidium obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
• Entlastung des Präsidiums,
• Änderungen der Satzung,
• Erlass und Änderungen von Vereinsordnungen, soweit zugewiesen
• Beschlussfassung über Anträge,
• Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Verleihung und Aberkennung von Ehrungen,
• Auflösung des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium die Einberufung beschließt oder 10 % der
Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter
Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Die
Übersendung der Einladung erfolgt in Textform an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse oder postalische
Anschrift des Mitglieds.
(4) Das Präsidium legt bei der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung ortgebunden, in hybrider Form
oder virtuell stattfindet. Im Falle der ortsgebundenen Versammlung gibt das Präsidium den Ort der
Versammlung bekannt. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern
in Textform an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift des Mitglieds übermittelt.
Die weiteren Einzelheiten können in einer Versammlungsordnung geregelt werden.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die
Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgerecht gestellte Anträge sind nachträglich auf die
Tagesordnung zu nehmen. Die endgültige Tagesordnung ist der Mitgliederversammlung zu Beginn der
Versammlung bekannt zu geben. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Präsidiums oder zur
Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die
Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Über die in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Der Protokollführer wird zu Beginn der
Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bestimmt.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie
dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Präsidiums in finanzieller Hinsicht allgemein und die
Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch das Präsidium zu
unterstützen. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische
Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
(3) Die Kassenprüfer und das Präsidium haben die Ergebnisse gemeinsam zu erörtern. Die Kassenprüfer
haben sodann ihre Ergebnisse den Mitgliedern bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis
zu bringen.
(4) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Präsidium berichten.
§ 10 Vergütungen und Aufwendungsersatz
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für
die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen
Vereinstätigkeit des Präsidiums ist die Mitgliederversammlung zuständig.
(4) Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung
oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Alle Organmitglieder und Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670
BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der
Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 28.02. des Folgejahres nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden. Das nähere dazu regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 11 Vereinsordnungen
(1) Der Verein kann sich Vereinsordnungen geben.
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Bestimmungen der Satzung müssen
beachtet werden und haben immer Vorrang. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von
Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig, soweit dies nicht in dieser Satzung
abweichend geregelt ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind die Mitglieder des Präsidiums gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt
auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzungsneufassung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20. November 2022 in Fulda
beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Fulda 20.11.2022
Medienpartner
Wir bauen unsere Medienpartnerschaften stetig aus und freuen uns, dass wir zur Zeit mit den folgenden Partner zusammenarbeiten können und unsere Ideen, Meisterschaften und sonstige Termine hier einem breiten Publikum vorstellen können.
Medienpartner
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